AGB /" title="Beiträge von jonas.tanner@printex.ch" rel="author"> 2023-03-15T10:00:13+01:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit der H+S Montagen GmbH (nachfolgend <<H+S Montagen>> genannt) und werden zum integrierenden Bestandteil aller erfolgten und künftigen Lieferungen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von allfälligen abweichenden Vertragsbedingungen. Insbesondere finden allfällige Kaufbedingungen des Käufers keine Anwendung.

1.2 Die jeweils gültige Fassung der AGB ist jederzeit auf www.h-s-montagen.ch einsehbar.

1.3 Anderslautende Bedingungen, insbesondere Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit Sie von H+S Montagen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

  1. Angebote / Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der H+S Montagen sind freibleibend; Aufträge und mündliche Nebenabreden werden für H+S Montagen erst durch ihre schriftliche Bestätigung verbindlich. Auch eine von H+S Montagen zugestellte Rechnung gilt als Auftragsbestätigung.

2.2 Die Angebote von H+S Montagen sind, sofern keine anderslautende Mitteilung im entsprechenden Angebot erfolgt, freibleibend. Sondermasse, Sonderanfertigungen und Formteile sind vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Bestellungen eines Kunden sind erst verbindlich, wenn sie von H+S Montagen schriftlich mittels Auftragsbestätigung oder auch durch Rechnungsstellung (Schriftform stets gewahrt durch E-Mail) bestätigt werden oder mit der Lieferung oder mit der Leistungsverbringung durch H+S Montagen begonnen wurde.

  1. Preise

3.1 Berechnet werden die am Tage der Bestellung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  1. Versand / Teillieferungen

4.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Beim Versendungskauf geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Gesellschaft übergeben wird, spätestens jedoch, wenn die Ware das Betriebsgelände der H+S Montagen verlässt. Dies gilt auch, wenn H+S Montagen die Versendung selbst ausführt.

4.2 H+S Montagen ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dem Käufer unter Berücksichtigung seiner eigenen berechtigten Interessen die Annahme einer Teillieferung nicht zumutbar ist.

  1. Lieferfristen

5.1 H+S Montagen trifft alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von vertraglich vereinbarten Fristen. Vertragliche Fristen werden insbesondere angemessen verlängert, wenn Angaben, die H+S Montagen für die Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Käufer die Bestellung nachträglich abändert; wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereiches von H+S Montagen liegen, ungeachtet, ob sie bei H+S Montagen, beim Käufer oder Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Naturereignisse, etc.

5.2 H+S Montagen wird den Käufer so bald wie möglich über Beginn und Ende derartiger Umstände in Kenntnis setzen.

  1. Prüfung der Ware

6.1 Der Käufer hat bei Empfang der Ware diese sofort auf ihre Vollständigkeit und allfällige Transportschäden zu prüfen. Der Käufer bzw. Empfänger muss sich allfällige Beanstandungen auf dem Lieferschein durch den Transportunternehmer oder durch das Lieferunternehmen bestätigen lassen. Erfolgen die Lieferungen durch die Bahn, so ist beim zuständigen Bahnhof am Tage der Ablieferung eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen.

6.2 Der Käufer muss H+S Montagen die Schadensbescheinigung spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zustellen. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, so ist die Ersatzpflicht von H+S Montagen vollumfänglich ausgeschlossen.

  1. Sonderanfertigungen und Warenretouren

7.1 Bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Mindermengen bis zu 5 % für den Kunden mit entsprechender Änderung des Gesamtpreises bindend. H+S Montagen ist zur Rücknahme von mangelfreien Sonderanfertigungen nicht verpflichtet.

7.2 Auf Kundenwunsch angefertigte Teile (Sondermasse) werden innerhalb 5 Arbeitstagen nach Fertigstellung an den Kunden fakturiert. Elemente aus der Formteilproduktion werden grundsätzlich nach Fertigstellung, unabhängig vom tatsächlichen Liefertermin an den Besteller fakturiert.

7.3 H+S Montagen behält sich ohne anderslautende Vereinbarung für alle Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Pläne, Modelle, spezifischen Werkzeuge sowie weitere technischen Unterlagen das alleinige Urheber- und Eigentumsrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

7.4 Generell sind Warenrückgaben gegen Gutschrift nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von H+S Montagen möglich. Diesfalls hat die Retournierung der originalverpackten neuwertigen Ware innerhalb von 3 Werktagen nach Zustimmung durch H+S Montagen und auf Kosten und Gefahr des Kunden zu erfolgen. H+S Montagen stellt dem Kunden eine Gutschrift von maximal 80% des Warenpreises exklusive allfälliger Versand- und Frachtkosten aus.

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1 H+S Montagen bleibt Eigentümerin der Ware (Vorbehaltsware), bis zur vertragskonformen Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.2 Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von H+S Montagen erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er H+S Montagen mit Abschluss des Vertrages, die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von H+S Montagen hinzuweisen und H+S Montagen unverzüglich zu benachrichtigen.

  1. Zahlungsbedingungen

9.1 Die Rechnungen der H+S Montagen sind innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Leistungserbringung zu zahlen, in jedem Fall jedoch 30 Tage nach Rechnungszugang und ohne Abzug. Die Möglichkeit, 2% Skonto abzuziehen, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Unberechtigte Rechnungsabzüge jeglicher Art werden nachverrechnet.

9.2 Hält der Kunde diese Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 8% p.a. zu bezahlen. H+S Montagen behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

  1. Verzug des Käufers

10.1 Ist der Käufer mit der Zahlung einer oder mehrerer Rechnungen in Verzug, so werden sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer, unabhängig von den jeweiligen Zahlungsbedingungen, sofort fällig.

10.2 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von H+S Montagen auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist H+S Montagen berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit für sie geleistet wird. Bei Zahlungsverzug ist H+S Montagen berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.

  1. Verrechnungsverbot

11.1 Die Verrechnung von Forderungen, die dem Käufer gegenüber H+S Montagen zustehen, ist nur mit von H+S Montagen schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

  1. Pfandvertrag & Forderungs- Abtretung

12.1 Der Käufer verpflichtet sich hiermit H+S Montagen gegenüber unwiderruflich, auf deren erste Aufforderung hin ein Pfandrecht an allen von H+S Montagen gelieferten Waren zur Sicherung sämtlicher aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Käufer offenen Forderungen zu bestellen. Dieser (bedingte) Pfandvertrag erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit H+S Montagen Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt). Dasselbe gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer ist verpflichtet, bei allen Massnahmen, die zur Bestellung des Pfandrechtes erforderlich sind, auf erstes Anfordern mitzuwirken.

12.2 Der Käufer ist berechtigt, die H+S Montagen bedingt verpfändete Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräussern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt. Auf Aufforderung von H+S Montagen hin, hat der Käufer die Dritterwerber auf den Bestand dieses Pfandrechtes hinzuweisen.

12.3 Der Käufer verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, H+S Montagen auf ihr erstes Anfordern alle Forderungen, die dem Käufer aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, in der Höhe des Endrechnungsbetrages schriftlich abzutreten, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von H+S Montagen, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. H+S Montagen verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen H+S Montagen gegenüber ordnungsgemäss nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. H+S Montagen kann jedoch jederzeit verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

12.4 Der Käufer verpflichtet sich, H+S Montagen auch die Forderungen abzutreten, die ihm durch die Verbindung der Pfandgegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.

12.5 In der Bestellung des Pfandrechtes oder Zurücknahme der Ware durch H+S Montagen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Käufer erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass H+S Montagen oder die von ihrem Beauftragten zum Zwecke der Abholung der Pfandgegenstände die Räume des Käufers betreten.

  1. Freigabe der Sicherheiten

13.1 H+S Montagen verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

  1. Merkblätter und Beratungen

14.1 Merkblätter und Beratungen sollen dem Käufer eine Hilfe bei der Verarbeitung ihrer Erzeugnisse sein. Sie werden jeweils nach ihrem besten Wissen aufgrund der von ihren gemachten Erfahrungen und Versuche gegeben. Sie befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der H+S Montagen Erzeugnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

14.2 Die Verarbeitungsempfehlungen von H+S Montagen beruhen auf Versuchen und praktischen Erfahrungen. Sie sind in jedem Fall jedoch nur allgemeine Hinweise ohne Garantie oder Eigenschaftenzusicherung, da die Verarbeitung vor Ort von den dortigen Bedingungen und der Ausführung der Arbeiten abhängt, auf die H+S Montagen keinen Einfluss hat. Von den Verarbeitungsempfehlungen der H+S Montagen abweichende Hinweise bedürfen für ihre Beachtlichkeit einer schriftlichen Erklärung. Mündliche Auskünfte sind nie verbindlich.

14.3 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware von H+S Montagen ist ausschliesslich der Käufer verantwortlich.

  1. Rechts- und Sachgewährleistung

15.1 Nach Ablieferung der Ware muss diese vom Käufer spätestens innerhalb von 7 Tagen geprüft werden. Mängelrügen sind H+S Montagen schriftlich bis spätestens 10 Tage nach Ablieferung an ihren Geschäftssitz zu senden (Eingang / Poststempel massgebend). Nicht erkennbare, verdeckte Mängel sind H+S Montagen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen seit deren Entdecken, schriftlich zu melden.

15.2 Für verspätet gerügte Mängel wird hiermit jede Haftung ausdrücklich wegbedungen.

15.3 Wird die Ware ohne Prüfung verarbeitet, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche verwirkt. Beanstandete Ware darf keinesfalls ohne schriftliche Zustimmung der H+S Montagen verarbeitet werden. Andernfalls sind auch diesbezüglich sämtliche Gewährleistungsansprüche verwirkt.

15.4 Betreffend Transportschäden gelten die Bestimmungen von Ziff. 6 dieser Bedingungen. Im Falle von arglistig verschwiegenen Mängeln finden die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.

15.5 Für Mängel der gelieferten Ware leistet H+S Montagen nach ihrer freien Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

15.6 Keine Gewähr leistet H+S Montagen für Mängel, die vom Käufer zu vertreten sind, insbesondere wenn die Ware nicht fachgerecht oder nicht entsprechend den Empfehlungen H+S Montagen behandelt wurde.

15.7 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach erfolgloser Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm lediglich ein Rückforderungsanspruch für den bereits geleisteten Kaufpreis zu. Jegliche darüberhinausgehenden Ansprüche und Forderungen sind ausgeschlossen.

15.8 Wählt der Käufer nach erfolgloser Nacherfüllung die Minderung, so verbleibt die Ware beim Käufer. Der Minderwert beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware.

15.9 Die Rücksendung der Ware bedarf stets der schriftlichen Zustimmung von H+S Montagen, damit unnötige Transportkosten vermieden werden.

15.10 Im Falle berechtigter, fristgerechter Mängelrüge wird H+S Montagen die Mängelrüge rasch möglichst bearbeiten und für zügige Ersatzlieferung oder Nachbesserung sorgen. Bei Ersatzlieferungen wird die Ware von H+S Montagen abgeholt oder auf ihre Kosten an einen von ihr vorher benannten Ort transportiert.

15.11 Im Übrigen ist jede Haftung von H+S Montagen, mit Ausnahme von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Für Personenschäden gelten die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes.

  1. Höhere Gewalt

16.1 Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt ausserhalb des Einflussbereiches von H+S Montagen liegt (wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Pandemien, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher H+S Montagen die Ware bezieht, reduzieren, so dass H+S Montagen ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist H+S Montagen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für H+S Montagen nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten der H+S Montagen vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist H+S Montagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Verjährung

17.1 Sämtliche Ansprüche des Käufers verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Ablieferung der Ware. Insbesondere verjähren auch Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr, selbst wenn der Käufer die Mängel erst später entdeckt hat.

  1. Teilungültigkeit

18.1 Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ungültig oder unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

  1. Datenschutz / Datensicherheit

19.1 Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert und bei der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen sowie zur Lieferung und Leistungserbringung eingeschaltete Drittunternehmen weitergegeben. Alle Kundendaten werden vertraulich behandelt. H+S Montagen ist berechtigt, die Kundendaten zum Zwecke der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung im Rahmen eines Datenaustauschs an ein Prüfunternehmen zu übermitteln.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1 Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und H+S Montagen, insbesondere sämtliche abgeschlossenen Verträge und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG).

20.2 Sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Käufer und H+S Montagen aus oder in Zusammenhang mit den geschlossenen Verträgen und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterstehen der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes des Kantons Luzern. Es steht H+S Montagen jedoch nach ihrer freien Wahl auch zu, den Käufer vor dem ordentlichen Gericht an seinem Sitz zu verklagen.

Gültig ab 1. Januar 2023 / AZ